Statuten vom 6. März 2013
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Art. 1
Der am 19. März 1965 gegründete Sportfischerverein am Türlersee, mit Sitz in Hausen am Albis und Aeugst am Albis, ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung des Fischereiwesens in Zusammenarbeit mit den Pächtern des Türlersees, und zwar:
• Wahrung der Interessen seiner Mitglieder in dem die Fischrei fördernden Sinne
• Vermehrung und Verbesserung der Anglerplätze am Türlersee
• Abwendung von auf den Fischbestand nachteilig wirkenden Zuständen und Verhältnissen
• Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden und deren Aufsichtsorganen zur Erwirkung zweckmässiger Gesetze und Verordnungen, die für die Fischerei im Türlersee bestimmt sind
• Zusammenarbeit mit dem Türlerseeschutzverband in allen den Landschaftsschutz betreffenden Angelegenheiten
2. Mitgliedschaft
Art. 3
Sportfischer und Freunde der Fischerei können als Mitglieder des Vereins aufgenommen werden, sofern sie gut beleumundet sind und vorliegende Statuten anerkennen. Über die Aufnahme oder Abweisung entscheidet der Vorstand, im Rekursfall die Generalversammlung.
Art. 4
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können nach mindestens zehnjähriger Mitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt:
• durch freiwilligen Austritt
• durch Todesfall
• durch Ausschluss
Austritte sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen und werden auf Ende des Jahres nach Bezahlung der noch ausstehenden Beiträge genehmigt. Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die den Interessen und Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, nach Anhören des Betreffenden auszuschliessen. Dem Ausgeschlossenen steht die Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung offen.
Der Austritt oder Ausschluss hebt jeden Anspruch an das Vereinsvermögen auf.
3. Pflichten und Rechte der Mitglieder
Art. 6
Jedes Mitglied erhält nach seiner Aufnahme in den Verein ein Exemplar der Statuten und übernimmt damit die Verpflichtung, sich den Vorschriften derselben, sowie den Anordnungen des Vorstandes zu unterziehen.
Art. 7
Der Jahresbeitrag wird jeweils an der Generalversammlung festgesetzt.
Art. 8
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9
Alle Mitglieder geniessen im Sinne der bestehenden Gesetze das Stimm- und Wahlrecht. Sie sind berechtigt, zuhanden der Generalversammlung Anträge zu stellen. Diese müssen jedoch dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
4. Organe des Vereins
Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
• Die Generalversammlung und event. weitere Versammlungen
• Der Vorstand
• Die Rechnungsprüfungskommission
Art. 11
Die Generalversammlung findet jeweils am Anfang des Jahres statt, spätestens im Monat März.
Art. 12
An der Generalversammlung sind folgende Traktanden zu behandeln:
1. Protokoll
2. Jahresbericht des Präsidenten
3. Jahresrechnung
4. Festsetzung des Jahresbeitrages
5. Wahl des Vorstandes
6. Wahl der Rechnungsprüfungskommission und eventuell weiterer Kommissionen, sowie der Delegierten
7. Tätigkeitsprogramm
8. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (Art. 9)
9. Verschiedenes
Die Beschlüsse der Versammlungen werden mit dem absoluten Handmehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Vorstandswahlen sind offen, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird.
Art. 13
Weitere Versammlungen dienen zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Belehrung der Mitglieder. Anstelle derselben können auch Anlässe, Kurse oder Vorträge stattfinden.
Art. 14
Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder jederzeit einberufen werden.
Art. 15
Die Generalversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre. Derselbe besteht aus mindestens
7 Mitgliedern; dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar, Kassier und 3 Beisitzern mit zu
bestimmenden Funktionen. Der Präsident als solcher wird von der Versammlung bestimmt, der übrige
Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 16
• Der Präsident leitet sämtliche Vereinsgeschäfte, ruft, so oft es ihm nötig erscheint, den Vorstand zusammen und wacht mit diesem über das Wohl des Vereins. Angelegenheiten von geringerer Wichtigkeit kann der Präsident von sich aus oder durch den Vorstand erledigen, er hat jedoch die
nächste Versammlung von den Beschlüssen in Kenntnis zu setzen.
• Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in allen seinen Funktionen.
• Der Aktuar besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins und ist Protokollführer bei den Vorstandssitzungen und Versammlungen.
• Der Kassier ist Rechnungsführer des Vereins. Auf Ende des Kalenderjahres hat er die Jahresrechnung mit genauem Bücherabschluss zu erstellen und mit den diesbezüglichen Belegen dem Vorstand zuhanden der Rechnungsprüfungskommission und der Generalversammlung zu übergeben.
• Die Beisitzer unterstützen die mit besonderen Chargen versehenen Vorstandsmitglieder, die sie auch nach Bedürfnis vertreten.
Der Vorstand verfügt (bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern) über eine Kompetenz von Fr. 500.– pro Geschäft, im Maximum über total Fr. 3’000.– jährlich.
Art. 17
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern, dieselben sind wiederwählbar. Sie prüft die Jahresrechnung und den Kassabestand und erstattet dem Vorstand und dem Verein an der Generalversammlung hierüber Bericht. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Art. 18
Die Delegierten vertreten den Verein in den Versammlungen der Verbände, denen er angeschlossen ist. Sie erhalten ein vom Vorstand zu bestimmendes Taggeld sowie Bahnvergütung 2. Klasse.
5. Schlussbestimmungen
Art. 19
Eine allfällige Revision der Statuten kann nur durch die Generalversammlung erfolgen. Diesbezügliche Anträge sind dem Vorstand 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Art. 20
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Generalversammlung erfolgen, wenn zwei Drittel aller
Mitglieder einem diesbezüglichen Antrag zustimmen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei
Auflösung entscheidet die betreffende Generalversammlung.
Vorstehende Statuten wurden von der Generalversammlung vom 6. März 1998 genehmigt und treten
sofort in Kraft.
Hausen am Albis, 6. März 1998
Der Präsident: Ernst Walter
Der Aktuar: Fredy Laimbacher